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Bestellerprinzip Provisionsteilung
Wer bezahlt den Makler?
Das ist wichtig bei Bestellerprinzip und Provisionsteilung

Maklerprovision Immobilienmakler

Wer zahlt bei Verkauf und Vermietung und wie viel?

Die Reform der Maklercourtage ist in Kraft getreten. Ab jetzt müssen Verkäufer und Käufer einer Immobilie überall in Deutschland jeweils die Hälfte der Provision übernehmen.

  • Was bedeutet das für den Verkauf und die Vermietung von Immobilien?
  • Welche Unterschiede gibt es zwischen Bestellerprinzip und Provisionsteilung?
  • Was sollten Sie jetzt bei der Auswahl des Maklers beachten und wie hoch ist die Courtage in den einzelnen Bundesländern?

Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

FAQs Provisionsteilung

  • Wann?
    Ab dem 23.12.2020
  • Wofür?
    Verkauf von Häusern und Wohnungen. Wichtig: Das Honorar wird nicht bei der Beauftragung des Maklers sondern erst nach einem erfolgreichen Verkauf fällig.
  • Wofür nicht?
    Gewerbeimmobilien, baureife Grundstücke oder Mehrfamilienhäuser
  • Höhe?
    Je nach Bundesland zwischen 5,95 % und 7,14 % des Verkaufspreises, jeweils 50 % für Verkäufer und Käufer.

Reform der Maklercourtage 2020

Der Bundesrat hat Mitte 2020 der Neuregelung zur Maklerprovision zugestimmt: Das Maklerhonorar muss jetzt beim Verkauf einer Immobilie zwischen dem Verkäufer und Käufer geteilt werden. Jede Partei zahlt dabei 50 Prozent des in dem jeweiligen Bundesland üblichen Maklerhonorars.

Wer musste bisher den Makler bezahlen?

Bei einem Immobilienverkauf gab es bis Ende 2020 je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. So teilten sich sich Verkäufer und Käufer in einigen Bundesländern bereits das Maklerhonorar, in anderen trug der Käufer die Courtage alleine und es gab die Möglichkeit, individuelle Regelungen z.B. über die jeweilige Höhe des Anteils, im Maklervertrag festzuhalten.

Wer wird durch die Reform der Maklercourtage geschützt?

Meist junge Familien, die ein Eigenheim erwerben wollen. In Hamburg, Berlin, Bremen sowie in Hessen, Brandenburg und in einigen Teilen Niedersachsens mussten die Käufer den Makler bis Ende 2020 alleine bezahlen, obwohl meistens der Verkäufer den Makler beauftragt hatte.

Diese Verträge zu Lasten Dritter sind heute unwirksam. Zwischen Verkäufer und Immobilienmakler kann nichts vereinbart werden, was einen Dritten – also den Erwerber – zur Zahlung verpflichten kann.

Wer bezahlt den Makler bei der Vermietung?

Bei der Vermietung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung gilt: Wer den Makler beauftragt muss ihn auch bezahlen. Ist der Vermieter der Auftraggeber des Maklers, gibt es zur Höhe der Courtage keine gesetzliche Regelung. Sie wird deshalb im Maklervertrag zwischen Vermieter und Makler festgelegt.

Gerade für Eigentümer lohnt es sich deshalb bei der Auswahl des Maklers auf Kompetenz, Service und Angebot zu achten. So bietet Sparda Immobilien Vermietern unter anderem drei attraktive Servicepakete für jedes Objekt und jedes Budget sowie eine Bezahlung erst nach dem Eingang von drei Monatsmieten.

Wenn ein Mieter einen Makler beauftragt, gilt eine gesetzliche Deckelung für die Höhe der Maklerprovision: Das Honorar darf nicht höher sein als zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer.

Gut zu wissen: Als Eigentümer können Sie die Maklerprovison für die Vermietung komplett von der Steuer absetzen.

Unterschied Innenprovision & Außenprovision

Als Außenprovision bezeichnet man die „klassische“ Käufercourtage. Dieses Maklerhonorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Kaufpreises muss der Käufer bezahlen. Die Außencourtage wird in den Verkaufsinformationen zur Immobilie offen ausgewiesen und ist Teil der Kaufnebenkosten. Im Gegensatz dazu wird die Innenprovision vom Verkäufer bezahlt. Diese „Erfolgsprovision“ wird nicht nach außen kommuniziert.

Unterschied Bestellerprinzip & Provisionsteilung

Im allgemeinen Sprachgebrauch hatte sich der Begriff Bestellerprinzip sowohl für die Maklercourtage beim Verkauf als auch bei der Vermietung durchgesetzt. Seit 2021 gibt es durch die neue Gesetzgebung aber zwei unterschiedliche Bezeichnungen dafür:

Das „alte“ Bestellerprinzip gilt nur für die Vermietung von Immobilien. Darunter versteht man also das Honorar, dass der Auftraggeber – im Vermietungsfall – meist der Eigentümer alleine an den Makler bezahlt.

Die seit 2021 gültige Provisionsteilung wird dagegen bundesweit beim Verkauf einer Immobilie fällig. Dieses Maklerhonorar teilen sich Verkäufer und Käufer zu jeweils 50 Prozent. Die Höhe der Courtage ist dabei von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Höhe Maklerprovision pro Bundesland

  • Baden Württemberg: 7,14 %
  • Bayern: 7,14 %
  • Berlin: 7,14 %
  • Brandenburg: 7,14 %
  • Bremen: 5,95 %
  • Hamburg: 6,25 %
  • Hessen: 5,95 %
  • Mecklenburg-Vorpommern: 5,95 %
  • Niedersachsen: 7,14 % oder 4,76 % bis 5,95 %
  • Nordrhein-Westfalen: 7,14 %
  • Rheinland-Pfalz: 7,14 %
  • Saarland: 7,14 %
  • Sachsen: 7,14 %
  • Sachsen-Anhalt: 7,14 %
  • Schleswig-Holstein: 7,14 %
  • Thüringen: 7,14 %

Die drei Varianten des Provisionsteilungsgesetzes

  • Doppeltätigkeit des Maklers hälftige Teilung

    Der Immobilienmakler schließt einen Maklervertrag mit dem Eigentümer mit einer Provision von 3,57 %. Der Makler bewirbt die Immobilie mit einer Außenprovision von ebenfalls 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer. Der Interessent schließt nun einen Vertrag mit dem Makler und vereinbart für den Kauf die Provisionszahlung. Nun hat der Makler einen Vertrag mit dem Verkäufer und einen weiteren Vertrag mit dem Käufer. Der Immobilienmakler ist nun für beide Seiten tätig (Doppeltätigkeit). In diesem Fall gibt es keine Zahlungsreihenfolge. Der Makler hat einen Anspruch nach Abschluss des Kaufvertrages.
  • Interessenvertretung des Verkäufers mit anteiliger Abwälzung

    Der Immobilienmakler schließt einen Maklervertrag mit dem Verkäufer. Die Provision soll 7,14 % betragen. Es wird vereinbart, dass die Hälfte vom Erwerber gezahlt werden soll (Abwälzung). Der Käufer muss nun beim Erwerb 50 % der Provision bezahlen. In diesem Fall gilt, dass der Käufer erst dann bezahlen muss, wenn der Verkäufer seinen Anteil bezahlt hat. Das kann beispielsweise durch Überweisung oder Kontoauszug der Fall sein.
  • Bestellerprinzip: Interessenvertretungen des Verkäufers ohne Abwälzung

    a) Der Verkäufer beauftragt den Immobilienmakler mit einem Maklervertrag, indem er dem Makler 7,14 % Provision im Falle des erfolgreichen Verkaufs verspricht, ohne dass ein Teil der Provision auf den Erwerber abgewälzt werden soll. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Verkäufer einen einseitigen Interessenvertreter wünscht oder zu befürchten ist, dass die Immobilie nur schwer verkäuflich ist.
    b) Der Kaufinteressent beauftragt den Immobilienmakler mit einem Suchauftrag. In diesem Fall vereinbart der Käufer für den Fall, dass der Immobilienmakler die richtige Immobilie für ihn findet eine Provision in Höhe von 7,14 %.

Ist die Maklerprovision Verhandlungssache?

Für das Maklerhonorar beim Verkauf einer Immobilie gibt es in dem jeweiligen Bundesland einen gesetzlich vorgeschlagenen Prozentsatz. In Hamburg sind das üblicherweise 3,57 Prozent für den Verkäufer und für den Käufer.

Sofern der Eigentümer oder Vermieter der Auftraggeber des Maklers ist, besteht meistens die Möglichkeit individuell zu verhandeln, beispielsweise wenn Sie als Eigentümer gleich mehrere Immobilien über uns als Makler vermieten möchten.

Wir erstellen Ihnen gern ein individuelles Angebot, sprechen Sie uns einfach an!

Wann wird eine Maklerprovision fällig?

  • Die Maklercourtage wird immer fällig, sobald durch die Arbeit des Maklers ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück erfolgreich vermittelt wurde und ein Vertrag zustande gekommen ist.
  • Auch bei der erfolgreichen Vermietung einer Immobilie wird ein Honorar für den Makler fällig.
  • Das Honorar wird übrigens nicht bei der Beauftragung des Maklers sondern erst nachdem Ihre Immobilie erfolgreich verkauft oder vermietet wurde. Der Makler geht für Sie als Kunde in Vorleistung und trägt das gesamte Risiko – denn wenn er oder sie bei Ihrer Immobilie nicht erfolgreich ist, müssen Sie auch kein Honorar bezahlen.

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten

Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

  • § 656a BGB Textform
    Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
  • § 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
    Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
  • § 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
    (1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
    (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.
  • § 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten
    (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
    (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Wie finden Sie den besten Makler für Ihre Hälfte der Courtage?

Spätestens seit dem Provisionsteilungsgesetz sollten auch Verkäufer deutlich mehr Wert auf die Auswahl des passenden Maklers achten. Schließlich können sie die Maklercourtage nicht mehr wie früher einfach direkt an den Verkäufer weitergeben sondern müssen auch eine Hälfte des Honorars übernehmen.

Durch einen Maklervergleich im Vorfeld können Eigentümer feststellen, welcher Makler ihnen am meisten Service, Leistungen und Knowhow für den Verkauf und die Vermietung Ihrer Immobilie bietet.

Bietet das Provisionsteilungsgesetz mehr Vorteile oder Nachteile?

 

„Das Provisionsteilungsgesetz schafft mehr Transparenz und Fairness zwischen Verkäufer und Käufer. Außerdem werden Kompetenz, Angebot und Service zu den entscheidenden Erfolgsfaktoren auf dem Makler-Markt werden. Eine gute Entwicklung für Kunden und Immobilienprofis.“

 

Tobias Boba, Vertriebsleitung Bestandsimmobilien

Fragen zum Bestellerprinzip und zur Provisionsteilung?

Sie haben weitere Fragen rund um das Thema Provisionsteilung beim Immobilienverkauf für Verkäufer und Käufer oder zum Bestellerprinzip bei der Vermietung?

Sparda Immobilien berät Sie gern umfassend, unabhängig und mit der typischen Fairness der Sparda Bank. Wir sind außerdem Ihr servicestarker Partner für den Verkauf und die Vermietung Ihres Hauses, Ihrer Eigentumswohnung sowie rund um Ferienimmobilien und Anlageimmobilien.

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Tobias Boba Vertriebsleitung Bestandsimmobilien

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